Satzung des Tierschutzverein Tutzing und Umgebung e.V.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Tutzing und Umgebung e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Tutzing. Seine Tätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf Tutzing, Bernried und Umgebung.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München - Registergericht unter der Registernummer VR 70349 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen, die diesem Ziel dienen
- Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
- Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;
- Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;
- Kastration und Betreuung herrenloser Katzen;
- Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung;
- Zusammenarbeit mit Behörden sowie anderen seriösen Tierschutzorganisationen;
- Durchführung von sonstigen Maßnahmen und Veranstaltungen, die den Tierschutz·fördern
3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
6. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.
7. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EstG beschließen; soll diese einem Vorstandsmitglied zugutekommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins können werden
- jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden)
3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands und Beirats.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag zudem der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. lm Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht genannt werden. Jedem Mitglied des Vereins wird eine Kopie der Satzung ausgehändigt.
5. Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich zu Händen des Vorstands ohne Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
- den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;
- mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt;
- in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar.
7. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Jugendmitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein eigenes Stimmrecht.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
§ 5 Beiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Zu den Mindestbeiträgen kann die Mitgliederversammlung auch eine Beitragsordnung erlassen. Jugendmitglieder zahlen einen verminderten Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
3. Der Jahresbeitrag ist innerhalb von 1 Monat nach Eintritt in den Verein und dann jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
§ 6 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
2. Bei Neuwahlen bewerben sich die Kandidaten für den Vorstand und den Beirat. Die Bewerbungen haben schriftlich zu erfolgen, mit einer Bewerbungsfrist von 14 Tagen vor dem Termin der Mitgliederversammlung und sind an den amtierenden Vorstand zu richten.
3. Die Vorstandsmitglieder und Beiräte müssen mindestens 12 Monate Mitglied des Vereins sein und führen ihre Ämter ehrenamtlich.
4. Angestellte des Vereins können weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister (Kassenwart)
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
3. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand mit einfacher Mehrheit für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen.
5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind, jeder für sich allein, der 1. und 2. Vorsitzende. Der Vorstand tritt regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten zusammen.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. ln seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Vorstands- und Beiratssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen.
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand sorgt dafür, dass das Vermögen sicher und bestmöglich angelegt und verwaltet wird. Bei außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 1.500 EUR ist die Zustimmung des Beirats erforderlich. Die Zustimmung des Beirats ist ferner erforderlich bei Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind oder bei der Aufnahme von Darlehen. Bei sich regelmäßig wiederholenden Ausgaben über 100 EUR pro Monatsrate ist die Zustimmung des Beirats erforderlich. Eine 2/3-Mehrheit innerhalb des Vorstands ist notwendig bei außerplanmäßige Ausgaben mehr als 500 EUR und bei sich regelmäßig wiederholenden Ausgaben von mehr als 50 EUR.
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, Letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
- Die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
- Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
4. Liegt ein dringender Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.
§ 9 Beschlussfassung
1. In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.
2. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren, allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§10 Beirat
1. Zur Unterstützung des Vorstands bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten wird ein Beirat bestellt. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederver-sammlung auf Vorschlag des Vorstands in geheimer Wahl gewählt. Die Bestellung erfolgt auf drei Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll mindestens 3 höchstens 5 betragen.
2. Der Beirat tritt zusammen mit dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten zusammen. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden muss spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin erfolgen und kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
3. Der Beirat und der Vorstand beschließen gemeinsam insbesondere über folgende Vereinsangelegenheiten:
- Außerplanmäßige Ausgaben über 1.500 EUR im Einzelfall, sowie sich wiederholende Ausgaben von über 100 EUR monatlich.
- Annahme von Zuwendungen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind und über die Aufnahme von Darlehen.
- Einstellung von Hilfskräften und Abfassung der Arbeitsverträge.
4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Beiratsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit des Beirats und des Vorstands gefasst. Der Vorstand ist in gemeinsamen Vorstands-Beiratssitzungen stimmberechtigt.
5. Auf Antrag von mindestens drei Beiräten muss der Vorstand den Beirat binnen 4 Wochen zu einer Sitzung einberufen.
§11 – Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung in Textform (z.B. Brief oder Email) erfolgen. Ergänzend kann der Vorstand die Einladung auch per Zeitungsannonce im Starnberger und Weilheimer Merkur veröffentlichen.
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats, sowie Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
- Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstands und des Beirats;
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
4. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.
6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge können bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
8. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
1. Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen.
§ 13 – Kassenprüfung
1. Das Kassenwesen des Vereins ist nach Ablauf des Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern, die hierfür die Befähigung besitzen müssen, zu prüfen. Es sind ihnen sämtliche Unterlagen für die Kassen- und Rechnungsprüfung rechtzeitig vorzulegen, dass sie in der ordentlichen Jahreshauptversammlung den Prüfungsbericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Ablage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.
Bei umfangreichem Geldverkehr kann die Rechnungsprüfung vom Vorstand einem Mitglied eines steuerberatenden Berufes übertragen werden.
2. Die Rechnungsprüfer und ein Vertreter werden in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Weder die gewählten Prüfer noch das Mitglied eines steuerberatenden Berufes dürfen dem Vorstand oder dem Beirat angehören.
3. Die Rechnungsprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung mündlich Bericht zu erstatten. Der Bericht ist auch schriftlich niederzulegen. Wurde die Kassen- und Rechnungsprüfung einem Mitglied der steuerberatenden Berufe übertragen, so hat dieser das Ergebnis der Prüfung in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schriftlich niederzulegen. Der Bericht ist in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben und zur Einsicht vorzulegen.
§ 14 - Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§15 – Jugendgruppe
1. Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.
2. Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 16 – Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Deutschen Tierschutzbundes Landesverband Bayern e.V.
Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.
§ 17 – Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 Nr. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen, unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form, allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.
§ 18 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in §11 Nr. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung schriftlich zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
4. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist schriftlich und geheim.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 – Inkrafttreten
Dıese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Dıese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.02.2020 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Stand Juni 2020